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BGBl. II Nr. 291/2024

kundgemacht 24.10.2024 RIS↗
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2025
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 291/2024× zu Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2025×

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2025 neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 25.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 291/2024 Art. 1↗RIS↗

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach Paragraph 108 f, Absatz 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 mit 1,046 festgesetzt.