Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 166/2025

kundgemacht 29.10.2025 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 166/2025× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.12.2025 · idF BGBl. III Nr. 166/2025 Art. 1↗RIS↗

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    In dieser Verwaltungsvereinbarung bedeutet „Abkommen“ das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit, unterschrieben in Tokio am 19. Jänner 2024.
  2. Ziffer 2
    Andere in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendete Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen im Abkommen gegeben wird.