BGBl. III Nr. 178/2025
Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 17. März 1960, in der Fassung vom 3. Mai 1990, zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen
Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 17. März 1960, in der Fassung vom 3. Mai 1990, zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1geändertAbs 1 lit a, lit b, lit c (entfallen), lit d (entfallen), lit e (entfallen); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (neu)
ABSCHNITT I
Verlauf und Beurkundung der Staatsgrenze
Artikel 1
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein wird durch die nachstehend angeführten folgende Urkunden bestimmt:
a) Beschreibung des Grenzverlaufes Grenzbeschreibung mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 1)
b) Verzeichnis Grenzkarte im Massstab 1:2‘000 in der Grenzzeichen Talebene bzw. 1:10‘000 im Alpengebiet (Anlage 2).
(2) Die vorangeführten im Absatz 1 angeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk. Dieses bildet einen Bestandteil dieses Vertrages.
(3) Die im Abs. 1 unter lit. a, b und c genannten Urkunden bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages. Im Bereich des Egelsees im Grenzabschnitt Mistelmark-Rhein verläuft die Staatsgrenze zwischen den Grenzpunkten 54.00 und 55.00 sowie 55.00 und 56.00 geradlinig. Die Grenzänderung ist in einem Situationsplan im Massstab 1:750 dargestellt (Anlage 3).
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind unkündbar.