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BGBl. III Nr. 44/2025

kundgemacht 25.03.2025 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 44/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Protokoll 38b 2 § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 19.02.2025 · idF BGBl. III Nr. 44/2025 Art. 1↗RIS↗

ARTIKEL 1

  1. Absatz eins,Protokoll 38b gilt entsprechend für die Republik Kroatien.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Protokolls 38b nicht.
  3. Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Kroatien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.