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BGBl. III Nr. 98/2025

kundgemacht 25.06.2025 RIS↗
Resolution Nr. 259 betreffend Änderung des Art. 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, um eine begrenzte und schrittweise Erweiterung der geographischen Reichweite der Geschäftstätigkeit der Bank auf Subsahara-Afrika und Irak zu ermöglichen
Resolution Nr. 259 betreffend Änderung des Art. 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, um eine begrenzte und schrittweise Erweiterung der geographischen Reichweite der Geschäftstätigkeit der Bank auf Subsahara-Afrika und Irak zu ermöglichen
Kundmachung BGBl. III Nr. 98/2025× zu Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 1 § 0↗RIS↗
Art. 1geändert
in Kraft 12.09.2013 – 21.07.2025 · idF BGBl. III Nr. 273/2013 · danach: BGBl. III Nr. 98/2025 Art. 1↗RIS↗
in Kraft ab 22.07.2025 · idF BGBl. III Nr. 98/2025 Art. 1↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
KAPITEL I
ZWECK, AUFGABEN UND MITGLIEDSCHAFT
ARTIKEL 1
ZWECK
Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Zu den gleichen Bedingungen darf der Zweck der Bank auch in der Mongolei und in Mitgliedsländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums verfolgt werden, nachdem mindestens zwei Drittel der Gouverneure, Zu den gleichen Bedingungen darf der Zweck der Bank auch i) in der Mongolei, ii) in Mitgliedsländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums und iii) in einer begrenzten Zahl von Mitgliedsländern Subsahara-Afrikas verfolgt werden; in jedem der unter den Ziffern ii und iii genannten Fälle werden diese Länder von der Bank mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, dafür gestimmt haben. Dementsprechend gilt jeder Bezug in diesem Übereinkommen und seinen Anhängen auf „mittel- und osteuropäische Länder“, „Länder Mittel- und Osteuropas“, „Empfängerland (oder -länder)“, oder „Mitgliedsempfängerland (oder -länder)“ auch für die Mongolei und jedes dieser Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums. bestimmt. Dementsprechend gilt jeder Bezug in diesem Übereinkommen und seinen Anlagen auf „mittel- und osteuropäische Länder“, „Länder Mittel- und Osteuropas”, „Empfängerland“ (oder „-länder“) oder „Empfängermitgliedsland“ (oder „-länder”) auch für die Mongolei und jedes dieser Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums sowie Subsahara-Afrikas.
Schlagworte
mitteleuropäisch