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BGBl. II Nr. 226/2025

kundgemacht 24.10.2025 RIS↗
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2026
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2026 festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 226/2025× zu Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2026×

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2026 neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 25.10.2025 · idF BGBl. II Nr. 226/2025 Art. 1↗RIS↗

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach Paragraph 108 f, Absatz 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2026 mit 1,027 festgesetzt.