Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 1/2025

kundgemacht 23.01.2025 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 1/2025 Art. 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Artikel eins

Gegenstand

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, die bereits eingerichtete integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung unter Einbeziehung der Sozialversicherung als gleichberechtigter Partner gemeinsam fortzuführen und weiterzuentwickeln.
  2. Absatz 2,Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit erfolgt auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender
    1. Ziffer eins
      Versorgungsziele
    2. Ziffer 2
      Planungswerte
    3. Ziffer 3
      Versorgungsprozesse und -strukturen
    4. Ziffer 4
      Ergebnis- und Qualitätsparameter.
    Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil die
    1. Ziffer 5
      Finanzzielsteuerung
    fortzuführen und weiterzuentwickeln.