Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, die bereits eingerichtete integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung unter Einbeziehung der Sozialversicherung als gleichberechtigter Partner gemeinsam fortzuführen und weiterzuentwickeln.
BGBl. I Nr. 1/2025
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Artikel eins
Gegenstand
- Absatz 2,Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit erfolgt auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender
- Ziffer einsVersorgungsziele
- Ziffer 2Planungswerte
- Ziffer 3Versorgungsprozesse und -strukturen
- Ziffer 4Ergebnis- und Qualitätsparameter.
Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil die- Ziffer 5Finanzzielsteuerung
fortzuführen und weiterzuentwickeln.