BGBl. I Nr. 92/2025
Änderung des Preisgesetzes 1992 sowie des Energie-Control-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Preisgesetz 1992 und das Energie-Control-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1geändertAbs 1, Anm (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung der Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 143/1998 92/2025, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen besorgt werden.
(42) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.