Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 12/2026

kundgemacht 20.01.2026 RIS↗Parlament↗
Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 12/2026× zu Soziale Sicherheit (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. III Nr. 12/2026 Art. 1↗RIS↗

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
    1. Absatz a,
      „Österreich“ die Republik Österreich und „Brasilien“ die Föderative Republik Brasilien;
    2. Absatz b,
      „Rechtsvorschriften“ die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 bezeichneten Systeme der sozialen Sicherheit beziehen;
    3. Absatz c,
      „Staatsangehöriger“ in Bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger und in Bezug auf Brasilien einen brasilianischen Staatsangehörigen;
    4. Absatz d,
      „zuständige Behörde“,
      • Strichaufzählung
        in Bezug auf Österreich, die Bundesminister, die mit der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften betraut sind, und
      • Strichaufzählung
        in Bezug auf Brasilien, das Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit;
    5. Absatz e,
      „Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt“ die Stelle, den Träger, den Verband oder die Einrichtung, die zur Gänze oder zum Teil für die Anwendung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig ist;
    6. Absatz f,
      „Österreichische Verbindungsstelle“ den Dachverband der Sozialversicherungsträger;
    7. Absatz g,
      „Brasilianischer zuständiger Träger“ die Stelle, den Träger, den Verband oder die Einrichtung, die zur Gänze oder zum Teil für die Anwendung dieses Abkommens zuständig ist;
    8. Absatz h,
      „Brasilianische Verbindungseinrichtung“ die Einrichtung, die die Kommunikation zwischen den Vertragsstaaten durchführt, die die Einhaltung der im Rahmen des Abkommens für Anträge vorgesehenen Vorgaben gewährleistet und die die notwendigen Informationen für die betroffenen Personen über die sich aus dem Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten zur Verfügung stellt;
    9. Absatz i,
      „Versicherungszeiten“ Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates als solche gelten;
    10. Absatz j,
      „Leistung“ eine Pension oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Zulagen, oder Zuschläge nach den in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften.
  2. Ziffer 2
    Im Falle einer Änderung in den in Absatz 1 Buchstaben (e) bis (h) genannten Einrichtungen, können die zuständigen Behörden einander schriftlich darüber informieren, ohne dass dieses Abkommen geändert werden muss.
  3. Ziffer 3
    In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates zukommt.