Absatz eins,Staatsangehörige der Republik Kasachstan, die im Besitz eines gültigen diplomatischen Passes sind, benötigen kein Visum, um in das Gebiet der Republik Österreich einzureisen, sofern der Aufenthalt 90 (neunzig) Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 (einhundertachtzig) Tagen, gerechnet ab dem Tag der Einreise in das Gebiet der Republik Österreich oder eines anderen Staates, auf den das Schengener Durchführungsübereinkommen1 vom 19. Juni 1990 Anwendung findet, nicht überschreitet.
BGBl. III Nr. 60/2026
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Visumbefreiung
- Absatz 2,Staatsangehörige der Republik Österreich, die im Besitz eines gültigen diplomatischen Passes sind, benötigen kein Visum, um in das Gebiet der Republik Kasachstan einzureisen, sofern der Aufenthalt 90 (neunzig) Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 (einhundertachtzig) Tagen, gerechnet ab dem Tag der Einreise, nicht überschreitet.
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,