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BGBl. III Nr. 76/2026

kundgemacht 25.06.2026 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Kundmachung BGBl. III Nr. 76/2026× zu Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 76/2026 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft“ eine Gefahr für die Sicherheit im Luftraum, die durch ein bemanntes oder unbemanntes Luftfahrzeug oder eine andere luftgestützte Plattform ausgelöst wird, das oder die im Verdacht steht, rechtswidrig verwendet zu werden und eine Verletzung der Lufthoheit darzustellen,
  2. Ziffer 2
    „Aufnahmestaat“ der Staat, in dessen Gebiet Maßnahmen der Zusammenarbeit stattfinden,
  3. Ziffer 3
    „Entsendestaat“ der Staat, der militärische Luftfahrzeuge und sonstiges für die Durchführung dieses Abkommens erforderliches militärisches Material sowie Personal in das Gebiet des anderen Staates zu Maßnahmen der Zusammenarbeit entsendet,
  4. Ziffer 4
    „zuständige Stellen“ diejenigen Stellen des Entsende- und des Aufnahmestaats, die nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Bestimmungen für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.