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BGBl. Nr. 49/1921

kundgemacht 11.01.1921 RIS↗
Entschließung des Bundespräsidenten, womit die Bundesregierung und die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluß bestimmter Kategorien von Staatsverträgen ermächtigt werden
Kundmachung BGBl. Nr. 49/1921× zu Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 12.01.1921 · idF BGBl. Nr. 49/1921 Art. 1↗RIS↗
  1. Litera a
    die Bundesregierung, soweit solche Verträge in der Form von Regierungsübereinkommen abgeschlossen werden;
  2. Litera b
    den ressortmäßig zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Äußeres und, falls das Bundesministerium für Äußeres ressortmäßig zuständig ist, den Bundesminister für Äußeres, soweit solche Verträge in Form von Ressortübereinkommen abgeschlossen werden;
  3. Litera c
    den ressortmäßig zuständigen Bundesminister, soweit sich solche Verträge als bloße Verwaltungsübereinkommen darstellen.