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BGBl. Nr. 118/1922

kundgemacht 02.03.1922 RIS↗
Kundmachung des Bundesministeriums für Inneres und Unterricht vom 23. Februar 1922, womit das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Mitteilung der ihre Staatsangehörigen betreffenden Zivilstandesurkunden verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1922× zu Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 10.11.1921 · idF BGBl. Nr. 118/1922 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins.

Die vereinbarenden Regierungen verpflichten sich, einander zu den hiefür festgesetzten Terminen die Beurkundungen über Geburten, Trauungen und Todesfälle, welche auf ihrem Gebiete ausgefertigt worden sind und Staatsangehörige des anderen vereinbarenden Teiles betreffen, mit der gehörigen Beglaubigung versehen und kostenfrei mitzuteilen.