BGBl. Nr. 740/1922
Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1.
Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, soweit sie noch nicht Vertragsteile des Abkommens vom 18. Mai 1904 und des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 sind, in der kürzesten Frist und in der in dem oben bezeichneten Abkommen und Übereinkommen vorgesehenen Form ihre Ratifikationen oder die Erklärung ihres Beitrittes zu diesen Akten übersenden werden.