BGBl. Nr. 391/1924
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über den Abschluß eines Freundschaftsvertrages
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1.
Unverletzbarer Friede und aufrichtige, immerwährende Freundschaft werden zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik sowie zwischen den Bürgern beider Teile bestehen.