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BGBl. Nr. 392/1924

kundgemacht 05.11.1924 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Bedingungen der Niederlassung österreichischer Staatsangehöriger in der Türkei und türkischer Staatsangehöriger in Österreich
Kundmachung BGBl. Nr. 392/1924× zu Niederlassungsvertrag (Türkei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungsvertrag (Türkei) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 23.11.1924 · idF BGBl. Nr. 392/1924 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1.

Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden berechtigt sein, auf dem Gebiete des Anderen sich niederzulassen und Aufenthalt zu nehmen und werden mithin frei ein-, aus- und umherreisen können, wobei sie die im Lande geltenden Gesetze und Vorschriften zu beobachten haben.