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BGBl. Nr. 430/1924

kundgemacht 12.12.1924 RIS↗
Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechtes der Staaten ohne Meeresküste.
Kundmachung BGBl. Nr. 430/1924× zu Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechtes der Staaten ohne Meeresküste×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechtes der Staaten ohne Meeresküste neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 13.12.1924 · idF BGBl. Nr. 430/1924 Art. 1↗RIS↗

Die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, erklären, daß die von ihnen vertretenen Staaten die Flagge der Seeschiffe jedes Staates ohne Meeresküste anerkennen, sofern die Schiffe an einem einzigen bestimmten Orte seines Gebietes eingetragen sind. Dieser Ort gilt für solche Schiffe als Registerhafen.

Barcelona am 20. April 1921 in einer einzigen Ausfertigung, deren französischer und englischer Wortlaut beide maßgebend sind.