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BGBl. Nr. 177/1926

kundgemacht 21.07.1926 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten des bestandenen Herzogtumes Kärnten verbundenen Interessen
Kundmachung BGBl. Nr. 177/1926× zu Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 08.07.1926 · idF BGBl. Nr. 177/1926 Art. 1↗RIS↗

Titel römisch eins.
Rechte und Interessen der Länder.

Artikel 1.

Das Bundesland Kärnten bleibt alleiniger Eigentümer der auf österreichischem Staatsgebiete gelegenen, ihrer Natur und ihrem Zwecke nach unbeweglichen und beweglichen Güter, erstere belastet mit den sie betreffenden Hypotheken und Grundlasten.