BGBl. Nr. 258/1927
Übereinkommen über die Eichung der Binnenschiffe.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1. Die Eichscheine, die von den zuständigen Behörden eines der Vertragsstaaten auf Grund von Vorschriften ausgestellt sind, die den Bestimmungen des Übereinkommens und seiner Anlage entsprechen, werden unter Ausschluß aller anderen von den Behörden der übrigen Vertragsstaaten als denjenigen Eichscheinen gleichwertig anerkannt, welche diese Staaten nach den gleichen Regeln ausstellen.