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BGBl. Nr. 345/1927

kundgemacht 06.12.1927 RIS↗
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 26. November 1927, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes in der Frage der verfassungsgesetzlichen Zuständigkeit zur Erlassung von Gesetzen, betreffend Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten.
Kundmachung BGBl. Nr. 345/1927× zu Kompetenzfeststellung durch den VfGH×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kompetenzfeststellung durch den VfGH neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 07.12.1927 · idF BGBl. Nr. 345/1927 Art. 1↗RIS↗

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2. November 1927,

Z., seine Feststellung in der Frage der verfassungsgesetzlichen Zuständigkeit zur

Erlassung von Gesetzen, betreffend Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten, in folgenden Rechtssätzen zusammengefaßt:1. Das Reichsgesetz des ehemaligen Staates Österreich vom 24. Mai 1885, R.G.Bl. Nr. 90, betreffend die Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten, bleibt als Bundesgesetz noch bis 30. September 1928 in Gültigkeit, soweit es nicht schon vorher durch ein die gleiche Angelegenheit im Sinne des Artikels 12 der Bundes-Verfassung regelndes Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden sollte.

Ziffer 2 Die Landesgesetzgebungen können, wenn bis dahin ein solches Bundesgesetz nicht in Kraft gesetzt wird, die Angelegenheiten der Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1928 frei regeln, solange der Bund von dem ihm nach Artikel 12 zustehenden Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht.