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BGBl. Nr. 346/1927

kundgemacht 06.12.1927 RIS↗
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 26. November 1927, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes in der Frage der Zuständigkeit zur Bestellung der Mitglieder des Landessanitätsrates.
Kundmachung BGBl. Nr. 346/1927× zu Kompetenzfeststellung durch den VfGH×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kompetenzfeststellung durch den VfGH neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 07.12.1927 · idF BGBl. Nr. 346/1927 Art. 1↗RIS↗

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2. November 1927,

Z , seine Feststellung in der Frage der Zuständigkeit zur Bestellung der Mitglieder des Landessanitätsrates in folgenden Rechtssätzen zusammengefaßt:

Ziffer eins Die Bestellung der Mitglieder des Landessanitätsrates hat nach den Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 des Reichssanitätsgesetzes vom 30. April 1870, R.G.Bl. Nr. 68, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erfolgen.

Ziffer 2 Diese Vorschriften sind inhaltlich durch das Wirksamwerden der Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes unberührt geblieben, ihre verfassungsrechtliche Wertung ist nach den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 5 des übergangsgesetzes zur bundesstaatlichen Verfassung zu beurteilen.