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BGBl. Nr. 266/1929

kundgemacht 31.07.1929 RIS↗
Konsularkonvention zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland
Kundmachung BGBl. Nr. 266/1929× zu Konsularkonvention (Estland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularkonvention (Estland) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 28.07.1929 · idF BGBl. Nr. 266/1929 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins. Konsuln und Konsularfunktionäre im Sinne des gegenwärtigen Übereinkommens sind alle Funktionäre des Konsulardienstes, die berufen sind, die durch die beiderseitigen Konsularvorschriften geregelte Amtstätigkeit auszuüben, das sind die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten, Konsularsekretäre und Konsularattaches.

Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten können Berufskonsularfunktionäre (consules missi) oder Honorarkonsularfunktionäre (consules electi) sein. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens finden auf die letzteren nur in dem Maße Anwendung, als die Konsularvorschriften des Staates, der sie ernannt hat, sie ermächtigt, die in dem gegenwärtigen Übereinkommen aufgezählten Rechte und Pflichten auszuüben.

Jeder der vertragschließenden Teile ist berechtigt, Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten in den Häfen, Städten und Orten des anderen Teiles einzusetzen.

Die vertragschließenden Teile behalten sich jedoch das Recht vor, die Orte zu bezeichnen, in denen es ihnen nicht genehm ist, Konsularfunktionäre zuzulassen; es versteht sich aber, daß dieser Vorbehalt auf einen der vertragschließenden Teile nur dann angewendet werden kann, wenn er gleichzeitig auch auf alle anderen Mächte Anwendung findet.