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BGBl. Nr. 268/1929

kundgemacht 08.08.1929 RIS↗
Antikriegspakt, Beitritt Österreichs.
Kundmachung BGBl. Nr. 268/1929× zu Antikriegspakt, Beitritt Österreichs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Antikriegspakt, Beitritt Österreichs neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 24.07.1929 · idF BGBl. Nr. 268/1929 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins. Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären feierlich im Namen ihrer Völker, daß sie die Inanspruchnahme des Krieges zur Lösung internationaler Streitigkeiten verurteilen und auf ihn als Werkzeug staatlicher Politik in ihren Beziehungen zueinander verzichten.