BGBl. Nr. 362/1929
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ägypten.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel römisch eins. Die Staatsangehörigen jedes der vertragschließenden Staaten sind berechtigt, sich im Gebiete des anderen Staates niederzulassen und aufzuhalten, wobei sie sich allen Landesgesetzen, die Steuergesetze inbegriffen, und Polizeivorschriften zu unterwerfen haben.