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BGBl. Nr. 20/1931

kundgemacht 22.01.1931 RIS↗
Freundschafts-, Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Gerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland.
Kundmachung BGBl. Nr. 20/1931× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 03.01.1931 · idF BGBl. Nr. 20/1931 Art. 1↗RIS↗

Kapitel römisch eins.

Die friedliche Regelung im allgemeinen.

Artikel 1.

Die Streitigkeiten jeder Art, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen sollten und die nicht auf diplomatischem Wege geschlichtet werden könnten, werden unter den durch diesen Vertrage festgesetzten Bedingungen einem gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren unterworfen, dem, je nach den Umständen, ein obligatorisches oder fakultatives Vergleichsverfahren vorangehen wird.

Von dieser Bestimmung sind die Streitigkeiten ausgenommen, die aus Tatsachen entstanden sind, die dem Abschluß dieses Vertrages vorangehen.