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BGBl. Nr. 113/1931

kundgemacht 16.04.1931 RIS↗
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 13. April 1931, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zugehörigkeit des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zur Bodenreform.
Kundmachung BGBl. Nr. 113/1931× zu Kompetenzfeststellung durch den VfGH×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kompetenzfeststellung durch den VfGH neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 17.04.1931 · idF BGBl. Nr. 113/1931 Art. 1↗RIS↗

Die Regelung der Voraussetzungen, unter denen den Eigentümern landwirtschaftlich genutzter Liegenschaften das Recht zusteht, landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderliche Sachen über fremde Liegenschaften ohne Weganlage zu befördern oder zum Zwecke der Bringung landwirtschaftliche Güterwege oder landwirtschaftliche Seilwege anzulegen oder zu benützen (landwirtschaftliches Bringungsrecht), fällt als eine Angelegenheit der Bodenreform gemäß Artikel 12, Absatz 1, Ziffer 5,, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich der Gesetzgebung über die Grundsätze in die Zuständigkeit des Bundes, hinsichtlich der Ausführungsgesetzgebung und der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder.