Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 58/1934

kundgemacht 16.06.1934 RIS↗
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 11. Juni 1934, betreffend den Abschluß eines Übereinkommens mit Griechenland über die meistbegünstigte Behandlung der beiderseitigen Schiffahrt.
Kundmachung BGBl. II Nr. 58/1934× zu Übereinkommens mit Griechenland über die meistbegünstigte Behandlung der beiderseitigen Schiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommens mit Griechenland über die meistbegünstigte Behandlung der beiderseitigen Schiffahrt neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 17.06.1934 · idF BGBl. II Nr. 58/1934 Art. 1↗RIS↗

In einem Notenwechsel zwischen dem griechischen Ministerium des Äußern und der

österreichischen Gesandtschaft in Athen vom

10. Oktober 1933

wurde

22. Februar 1934

vereinbart, daß den österreichischen Schiffen beim Anlaufen griechischer Häfen gleichwie den die österreichischen Donaugewässer befahrenden griechischen Fahrzeugen die Behandlung auf dem Fuße der Meistbegünstigung gewährt wird. Diese Vereinbarung gilt vom 1. April 1934 angefangen für die Dauer der Wirksamkeit des Handelsübereinkommens zwischen Österreich und Griechenland vom 18. April 1925, B. G. Bl. Nr. 159.