BGBl. II Nr. 58/1934
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 11. Juni 1934, betreffend den Abschluß eines Übereinkommens mit Griechenland über die meistbegünstigte Behandlung der beiderseitigen Schiffahrt.
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommens mit Griechenland über die meistbegünstigte Behandlung der beiderseitigen Schiffahrt
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§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
In einem Notenwechsel zwischen dem griechischen Ministerium des Äußern und der | ||
österreichischen Gesandtschaft in Athen vom | 10. Oktober 1933 | wurde |
22. Februar 1934 | ||
vereinbart, daß den österreichischen Schiffen beim Anlaufen griechischer Häfen gleichwie den die österreichischen Donaugewässer befahrenden griechischen Fahrzeugen die Behandlung auf dem Fuße der Meistbegünstigung gewährt wird. Diese Vereinbarung gilt vom 1. April 1934 angefangen für die Dauer der Wirksamkeit des Handelsübereinkommens zwischen Österreich und Griechenland vom 18. April 1925, B. G. Bl. Nr. 159. | ||