BGBl. II Nr. 122/1934
Bundesgesetz vom 28. Juni 1934, betreffend die vorläufige Inkraftsetzung des österreichisch-italienischen Übereinkommens vom 14. Mai 1934 zur Hebung des österreichischen Handels über den Hafen von Triest.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1.
Die Waren österreichischer Herkunft oder Bestimmung, die über den Hafen von Triest gehen, werden hinsichtlich der öffentlichen Abgaben und Handelserleichterungen wie auch in jeder anderen Beziehung nicht ungünstiger behandelt, als gleichartige Waren italienischer Herkunft oder Bestimmung oder gleiche Waren irgendeiner anderen Herkunft oder Bestimmung.
In dieser Hinsicht wird zwischen den Waren, die auf Schiffen mit italienischer Flagge und jenen, die auf Schiffen mit österreichischer Flagge befördert werden, kein Unterschied gemacht.