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DJ S 1902/1939

in Kraft ab 01.01.1940·kein Dokument in RIS
Kundmachung DJ S 1902/1939× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Führung des Binnenschiffsregisters neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft 01.01.1940 – 31.12.1999 · idF DJ S 1902/1939 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 Art. 1↗RIS↗

Die Führung des Binnenschiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort an einem der nachstehend aufgeführten Gewässer liegt, wird folgenden Amtsgerichten übertragen:

  1. Ziffer eins
    dem Amtsgericht Wien für das Stromgebiet der Donau abwärts von Passau ausschl. bis zur Reichsgrenze sowie für den Neusiedler See;
  2. Ziffer 2
    dem Amtsgericht Klagenfurt für die Kärntner Seen;
  3. Ziffer 3
    dem Amtsgericht Salzburg für die Seen des Salzkammerguts, den Zellersee und den Achensee;
  4. Ziffer 4
    dem Amtsgericht Dresden für das Stromgebiet der Elbe von der Grenze zwischen dem Anmerkung, gegenstandslos) Sudetenland und dem Protektorat Böhmen und Mähren bis zur Grenze zwischen dem Anmerkung, gegenstandslos) Sudetenland.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Konstanz vergleiche römisch eins 1 der Ausschussbericht vom 12. 8. 1939 – Dt. Just. S. 1361 –) erstreckt sich auch auf Schiffe, deren Heimatort an dem zur Anmerkung, gegenstandslos) gehörenden Teil des Bodensees liegt.
Die unter römisch zwei und römisch drei der Ausschussbericht vom 12. 8. 1939 – Dt. Just. S. 1361 – getroffenen Bestimmungen sind in der Anmerkung, gegenstandslos) Sudetenland entsprechend anzuwenden.