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dRGBl. I S 1904/1938

in Kraft ab 24.12.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1904/1938× zu Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft 24.12.1938 – 07.07.2022 · idF dRGBl. I S 1904/1938 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

  1. Absatz eins,Werden die Pfandbriefe von einer Kreditanstalt (Zentralanstalt) ausgegeben, die durch den Zusammenschluß von öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten (Mitgliedsanstalten) errichtet ist, so genügt es, daß die zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken einer Mitgliedsanstalt zustehen. Das gleiche gilt von den im Falle des Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes ersatzweise zur Deckung bestimmten Werten.
  2. Absatz 2,Für die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder die Arrestvollziehung sowie im Falle des Konkurses der Zentralanstalt oder einer Mitgliedsanstalt gelten zugunsten der Pfandbriefgläubiger die in den Deckungsregistern der Mitgliedsanstalten eingetragenen Hypotheken und sonstigen Werte und das zu Deckung bestimmte, bei den Mitgliedsanstalten vorhandene Geld als zum Vermögen der Zentralanstalt gehörig.