Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 31. August 1937 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 918) mit der Maßgabe, daß elektrische Energieanlagen und Energieverbrauchsgeräte bis zum 31. Dezember 1940 auch nach den anerkannten Vorschriften des Elektrotechnischen Vereins in Wien eingerichtet werden können. Bestehende Anlagen werden hierdurch nicht berührt, es sei denn, daß die Belassung ihres bisherigen Zustandes eine Gefährdung für Leben und Gesundheit von Personen oder eine unmittelbare Brandgefahr bedeutet.
dRGBl. I S 202/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
In der Ostmark gelten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 7. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 1732).