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dRGBl. I S 202/1940

in Kraft ab 01.02.1940 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 202/1940× zu Energiewirtschaftsrecht - Einführung in der Ostmark×

Änderungen durch diese Kundmachung

Energiewirtschaftsrecht - Einführung in der Ostmark neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft 01.02.1940 – 09.08.2000 · idF dRGBl. I S 202/1940 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

In der Ostmark gelten:

  1. Ziffer eins
    Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 31. August 1937 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 918) mit der Maßgabe, daß elektrische Energieanlagen und Energieverbrauchsgeräte bis zum 31. Dezember 1940 auch nach den anerkannten Vorschriften des Elektrotechnischen Vereins in Wien eingerichtet werden können. Bestehende Anlagen werden hierdurch nicht berührt, es sei denn, daß die Belassung ihres bisherigen Zustandes eine Gefährdung für Leben und Gesundheit von Personen oder eine unmittelbare Brandgefahr bedeutet.
  2. Ziffer 2
    Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 7. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 1732).