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JGS Nr. 1305/1816

in Kraft ab 24.12.1816·kein Dokument in RIS
Kundmachung JGS Nr. 1305/1816× zu Verbot der Einräumung eines Fruchtgenussrechts an einer Liegenschaft als Entgelt für die Kreditgewährung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbot der Einräumung eines Fruchtgenussrechts an einer Liegenschaft als Entgelt für die Kreditgewährung neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 24.12.1816 · idF JGS Nr. 1305/1816 Art. 1↗RIS↗

Aus dem ein und zwanzigsten Hauptstücke des zweyten Theiles des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, von dem Darleihensvertrage und den Paragraphen 1368 bis 1374 von dem Pfandvertrage leuchtet deutlich die Absicht hervor, die Geldanleihen vor wucherlichen Bedrückungen sicher zu stellen. Obschon in dem Wucher-Patente Paragraph 9, die Bewilligung des Fruchtgenusses von einem verpfändeten Grundstücke nur dann für einen Wucher erklärt wurde, wenn dadurch die rechtlichen Zinsen überschritten würden; so wurde doch dieser Nebenvertrag in dem Paragraph 1372, des bürgerlichen Gesetzbuches ausdrücklich für wirkungslos erklärt. Durch einen solchen Nebenvertrag, der zur Vermeidung alles Wucherverdachtes eine ordentliche genaue Berechnung voraussetzt, werden viele verwickelte Rechnungs-Prozesse, wucherliche Untersuchungen veranlaßt, und die Geldanleihen in Dunkelheit gesetzt, was sie bey der Unsicherheit der Preise der Naturalien für einen großen und drückenden Betrag an Zinsen werden zu entrichten haben. Diese Gründe treten auch in dem Falle, daß der Fruchtgenuß eines Grundstückes ohne Verpfändung desselben, und sie treten wenigstens zum Theile wohl auch dann ein, wenn Naturalien statt der Geldzinsen bedungen werden. Daher verordnet der Paragraph 999,, daß Zinsen von Gelddarleihen in der nähmlichen Währung, wie das Capital selbst, zu entrichten seyn.