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JGS Nr. 277/1838

in Kraft ab 06.06.1838·kein Dokument in RIS
Kundmachung JGS Nr. 277/1838× zu Ungültigkeit von Verabredungen bei öffentlichen Versteigerungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ungültigkeit von Verabredungen bei öffentlichen Versteigerungen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft 06.06.1838 – 30.09.2000 · idF JGS Nr. 277/1838 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000 Art. 1↗RIS↗

Verträge, wodurch Jemand bei einer von was immer für einer Behörde veranstalteten öffentlichen Versteigerung als Mitbiether nicht zu erscheinen, oder nur bis zu einem bestimmten Preise, oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstabe, oder gar nicht mitzubiethen verspricht, sind ungiltig, und auf die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke, oder andere Vortheile findet kein Klagrecht Statt.

Hinsichtlich desjenigen, was dafür wirklich bezahlt, oder übergeben worden ist, hat die Anordnung des Paragraph 1174, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ihre Anwendung zu finden. Auch kann die Giltigkeit der Versteigerung aus dem Grunde einer solchen unerlaubten Verabredung nicht angefochten werden.