Rechtstracker.at

RVBl. S 4/1944

in Kraft ab 26.01.1944·kein Dokument in RIS
Kundmachung RVBl. S 4/1944× zu Schwerkriegsbeschädigtenausweis×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schwerkriegsbeschädigtenausweis neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 26.01.1944 · idF RVBl. S 4/1944 Art. 1↗RIS↗

römisch eins. Vergünstigungen.

Der Schwerkriegsbeschädigtenausweis gilt für folgende Vergünstigungen, soweit sie dem einzelnen Schwerkriegsbeschädigten oder Gleichstehenden zuerkannt worden sind:

  1. Litera a
    die Eintrittspreisermäßigung für Schwerkriegsbeschädigte bei kulturellen Veranstaltungen,
  2. Litera b
    die bevorzugte Abfertigung vor Amtsstellen,
  3. Litera c
    die Benutzung der 2. Wagenklasse mit Fahrausweis 3. Klasse bei Eisenbahnfahrten,
  4. Litera d
    die unentgeltliche Beförderung des ständigen Begleiters oder Führhundes bei Eisenbahnfahrten, Fahrten mit Kraftposten, im Straßenbahnverkehr, im Ortslinienverkehr mit Kraftomnibussen und im S-Bahnverkehr in Berlin und Hamburg sowie die Eintrittspreisermäßigung für den ständigen Begleiter bei kulturellen Veranstaltungen,
  5. Litera e
    die unentgeltliche Beförderung im Straßenbahnverkehr, im Ortslinienverkehr mit Kraftomnibussen und im S-Bahnverkehr in Berlin und Hamburg.