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RGBl. Nr. 34/1874

kundgemacht 16.04.1874 RIS↗
Staatsvertrag zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland, wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern
Kundmachung RGBl. Nr. 34/1874× zu Auslieferung von Verbrechern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung von Verbrechern neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 27.04.1874 · idF RGBl. Nr. 34/1874 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins.

Die hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, einander diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen einer, auf dem Gebiete des einen Theiles begangenen strafbaren Handlung beschuldigt oder verurtheilt sind, und in dem Gebiete des anderen Theiles aufgefunden werden, soferne die in dem gegenwärtigen Vertrage angegebenen Fälle und Voraussetzungen vorhanden sind.