RGBl. Nr. 20/1876
Internationale Meter-Convention
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1.
Die hohen vertragschließenden Staaten kommen überein, unter dem Namen „Internationales Maß- und Gewichtsbureau“ ein wissenschaftliches und permanentes Institut mit dem Sitze in Paris auf gemeinschaftliche Kosten zu gründen und zu unterhalten.