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RGBl. Nr. 41/1888

kundgemacht 26.04.1888 RIS↗
Gesetz, womit strafgesetzliche Bestimmungen in Betreff der Sicherung der Unterseekabel getroffen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 41/1888× zu Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.05.1888 · idF RGBl. Nr. 41/1888 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins.

In Ausführung des Artikels 12 des internationalen Übereinkommens vom 14. März 1884 (R. G. Bl. Nr. 40), über die Sicherung der durch Unterseekabel hergestellten telegraphischen Verbindungen, werden rücksichtlich der Unterseekabel, die auf den Staatsgebieten, Colonien oder den Besitzungen eines oder mehrerer Staaten landen, welche als dem erwähnten Übereinkommen beigetreten anzusehen sind, nachstehende Bestimmungen getroffen: