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RGBl. Nr. 183/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen über die Umwandlung von Handelsschiffen in Kriegsschiffe (VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 183/1913× zu VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 183/1913 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1.

Kein Handelsschiff, das in ein Kriegsschiff umgewandelt wurde, hat die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte und Verpflichtungen, wenn es nicht dem direkten Befehle, der unmittelbaren Aufsicht und der Verantwortlichkeit der Macht, deren Flagge es führt, unterstellt ist.