RGBl. Nr. 185/1913
Übereinkommen, betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten (IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Erstes Kapitel.
Beschießung unverteidigter Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude.
Artikel 1.
Es ist untersagt, unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude durch Seestreitkräfte zu beschießen.
Eine Örtlichkeit darf nicht aus dem Grunde allein beschossen werden, weil vor ihrem Hafen unterseeische selbsttätige Kontaktminen verankert sind.