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RGBl. Nr. 185/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten (IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 185/1913× zu IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 185/1913 Art. 1↗RIS↗

Erstes Kapitel.
Beschießung unverteidigter Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude.

Artikel 1.

Es ist untersagt, unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude durch Seestreitkräfte zu beschießen.

Eine Örtlichkeit darf nicht aus dem Grunde allein beschossen werden, weil vor ihrem Hafen unterseeische selbsttätige Kontaktminen verankert sind.