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RGBl. Nr. 186/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Übereinkommens auf den Seekrieg (X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 186/1913× zu X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 186/1913 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1.

Die militärischen Spitalschiffe, das heißt die Schiffe, die vom Staate einzig und allein erbaut oder eingerichtet worden sind, um den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen Hilfe zu bringen, und deren Namen beim Beginne oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor irgendwelcher Verwendung, den kriegführenden Mächten mitgeteilt werden, sind zu achten und dürfen während der Dauer der Feindseligkeiten nicht weggenommen werden.

Diese Schiffe sind bezüglich ihres Aufenthaltes in neutralen Häfen nicht den Kriegsschiffen gleichzuhalten.