RGBl. Nr. 193/1913
Internationales Übereinkommen, betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1.
Die Spitalschiffe, welche den Bedingungen entsprechen, welche durch die Artikel 1, 2 und 3 des Haager Übereinkommens vom 29. Juli 1899, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Übereinkommens vom 22. August 1864 auf den Seekrieg, entsprechen, sind in Kriegszeiten in den Häfen der vertragschließenden Teile von allen Abgaben und Gebühren befreit, welche den Schiffen zugunsten des Staates auferlegt werden.