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StGBl. Nr. 435/1920

kundgemacht 21.09.1920 RIS↗
Zwischenstaatliche Vereinbarungen zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst
Kundmachung StGBl. Nr. 435/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schlußprotokoll Nr. 1 bis 4 zum Berner Übereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 17.07.1931 · idF StGBl. Nr. 435/1920 Art. 1↗RIS↗

(Übersetzung.)
Schlußprotokoll.

Ziffer eins Anmerkung, Gegenstandslos.)

Ziffer 2 In bezug auf Artikel 9 ist man übereingekommen, daß die Verbandsländer, deren Gesetzgebung unter den dramatisch-musikalischen Werken auch die choreographischen Werke begreift, den letzteren ausdrücklich die Vorteile der in dem Übereinkommen vom heutigen Tage enthaltenen Bestimmungen zuteil werden lassen.

Übrigens sollen die bei Anwendung der vorstehenden Bestimmung sich etwa ergebenden Zweifel der Entscheidung der betreffenden Gerichte vorbehalten bleiben.

Ziffer 3 Anmerkung Gegenstandslos.)

4 Die im Artikel 14 des Übereinkommens vorgesehene, gemeinsame Vereinbarung wird, wie folgt getroffen:

Die Anwendung des Übereinkommens auf die zur Zeit seines Inkrafttretens noch nicht Gemeingut gewordener Werke soll gemäß der Abmachungen erfolgen, welche über diesen Punkt in den bestehenden oder zu dem Zweck abzuschließenden besonderen Abkommen enthalten sind.

In Ermangelung derartiger Abmachungen zwischen Verbandsländern werden die betreffenden Länder, ein jedes für sich, durch ihre innere Gesetzgebung über die Art und Weise der Anwendung des im Artikel 14 enthaltenen Grundsatzes Bestimmungen treffen.