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Norm
Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz
Fassungen
Art. 1 Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz
BGBl
Art. 1 Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz
Judikatur
Art. 1 Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz
Art. 1 Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz
Kundmachungen zu
Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz
×
alle §§
Art. 1
×
Gesamt
3 Monate
von
bis
Anzeigen
BGBl
I
II
III
nicht erlassen
BGBl. Nr. 278/1949
Verordnung
kundgemacht 31.12.1949
278. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.
Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz
neu