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Norm
Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk
Fassungen
Art. 1 Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk
BGBl
Art. 1 Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk
Judikatur
Art. 1 Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk
Art. 1 Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk
Kundmachungen zu
Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk
×
alle §§
Art. 1
×
Gesamt
3 Monate
von
bis
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BGBl
I
II
III
nicht erlassen
DJ S 525/1941
in Kraft ab 03.05.1941
Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk
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