Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, den Übertritt von Zeitsoldaten in das zivile Berufsleben sowohl durch Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung als auch durch eine bevorzugte Aufnahme in den Landesdienst zu erleichtern.
BGBl. Nr. 49/1988
49. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Salzburg über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Salzburg über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1neu
Artikel römisch eins
Paragraph eins,
- Absatz 2,Diese Vereinbarung ist auch auf die
- Litera azeitverpflichteten Soldaten,
- Litera bPersonen, die in einer Offiziersfunktion verwendet werden, und
- Litera cWehrpflichtigen, die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst leisten,
im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978 in der vor dem Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 577, geltenden Fassung anzuwenden.