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BGBl. II Nr. 60/2009

kundgemacht 04.03.2009 RIS↗
Bergbau-Sprengverordnung – BSpV sowie Änderung der Bohrlochbergbau-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Vorschriften über das Sprengen im Bergbau erlassen werden (Bergbau-Sprengverordnung - BSpV) sowie die Bohrlochbergbau-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 60/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bergbau-Sprengverordnung (BSpV) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 1neu
in Kraft ab 01.04.2009 · idF BGBl. II Nr. 60/2009 Art. 1 § 1↗RIS↗

Artikel römisch eins
1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziele

Paragraph eins,

Ziele dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    der Schutz von Personen (ausgenommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) vor einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit,
  2. Ziffer 2
    der Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen vor einer Gefährdung,
  3. Ziffer 3
    der Schutz der Umwelt und von Gewässern vor einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung,
  4. Ziffer 4
    der Schutz der Lagerstätte und
  5. Ziffer 5
    der Schutz der Oberfläche sowie die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit.