der Schutz von Personen (ausgenommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) vor einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit,
BGBl. II Nr. 60/2009
Bergbau-Sprengverordnung – BSpV sowie Änderung der Bohrlochbergbau-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Vorschriften über das Sprengen im Bergbau erlassen werden (Bergbau-Sprengverordnung - BSpV) sowie die Bohrlochbergbau-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1neu
Artikel römisch eins
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziele
Paragraph eins,
Ziele dieser Verordnung sind
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen vor einer Gefährdung,
- Ziffer 3der Schutz der Umwelt und von Gewässern vor einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung,
- Ziffer 4der Schutz der Lagerstätte und
- Ziffer 5der Schutz der Oberfläche sowie die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit.