Höhere Lehranstalt für Art and Design (Anlagen 1 und 1.1)
BGBl. II Nr. 262/2015
Lehrplanpaket der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 sowie Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der eine Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 erlassen wird sowie die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und die Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Lehrplan 2011) geändert werden (Lehrplanpaket der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015); Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Änderungen durch diese Kundmachung
Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 sowie Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 1neu
Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015
Paragraph eins,
Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Höhere Lehranstalt für Bautechnik (Anlagen 1 und 1.2)
- Ziffer 3Höhere Lehranstalt für Biomedizin und Gesundheitstechnik (Anlagen 1 und 1.3)
- Ziffer 4Höhere Lehranstalt für Chemieingenieure (Anlagen 1 und 1.4)
- Ziffer 5Höhere Lehranstalt für Elektronik und Technische Informatik (Anlagen 1 und 1.5)
- Ziffer 6Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.6)
- Ziffer 7Höhere Lehranstalt für Flugtechnik (Anlagen 1 und 1.7)
- Ziffer 8Höhere Lehranstalt für Gebäudetechnik (Anlagen 1 und 1.8)
- Ziffer 9Höhere Lehranstalt für Grafik- und Kommunikationsdesign (Anlagen 1 und 1.9)
- Ziffer 10Höhere Lehranstalt für Informatik (Anlagen 1 und 1.10)
- Ziffer 11Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie (Anlagen 1 und 1.11)
- Ziffer 12Höhere Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien (Anlagen 1 und 1.12)
- Ziffer 13Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Anlagen 1 und 1.13)
- Ziffer 14Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreide- und Biotechnologie (Anlagen 1 und 1.14)
- Ziffer 15Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Lebensmittelsicherheit (Anlagen 1 und 1.15)
- Ziffer 16Höhere Lehranstalt für Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.16)
- Ziffer 17Höhere Lehranstalt für Mechatronik (Anlagen 1 und 1.17)
- Ziffer 18Höhere Lehranstalt für Medien (Anlagen 1 und 1.18)
- Ziffer 19Höhere Lehranstalt für Medieningenieure und Printmanagement (Anlagen 1 und 1.19)
- Ziffer 20Höhere Lehranstalt für Metallische Werkstofftechnik (Anlagen 1 und 1.20)
- Ziffer 21Höhere Lehranstalt für Metallurgie und Umwelttechnik (Anlagen 1 und 1.21)
- Ziffer 23Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Bekleidungstechnik (Anlagen 1 und 1.23)
- Ziffer 24Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Betriebsinformation (Anlagen 1 und 1.24)
- Ziffer 25Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Holztechnik (Anlagen 1 und 1.25)
- Ziffer 26Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Logistik (Anlagen 1 und 1.26)
- Ziffer 27Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.27)
- Ziffer 28Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Technisches Management (Anlagen 1 und 1.28)
- Ziffer 29Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Textiltechnik (Anlagen 1 und 1.29)