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BGBl. Nr. 287/1974

kundgemacht 28.05.1974 RIS↗Parlament↗
287. Bundesgesetz: Stadterneuerungsgesetz
Bundesgesetz vom 3. Mai 1974 betreffend die Assanierung von Wohngebieten (Stadterneuerungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 287/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Stadterneuerungsgesetz neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 11neu
in Kraft ab 29.05.1974 · idF BGBl. Nr. 287/1974 Art. 1 § 11↗RIS↗

Voraussetzung für die Enteignung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Eine Enteignung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist nur zulässig, wenn die in Aussicht genommene Bebauung des zu enteignenden Grundstückes den Bauvorschriften entspricht und ihre finanzielle Durchführung gesichert ist.
  2. Absatz 2,Die finanzielle Durchführung ist gesichert, wenn der Enteignungswerber nachgewiesen hat, daß er über die zur Durchführung der Enteignung und der Bebauung des zu enteignenden Grundstückes erforderlichen finanziellen Mittel verfügt.
  3. Absatz 3,Erklärt der Enteignungswerber im Enteignungsantrage, daß er für das Bauvorhaben eine Förderung aus öffentlichen Mitteln beantragen wird, gilt die Finanzierung des Bauvorhabens auch dann als gesichert, wenn die Voraussetzungen für die vom Enteignungswerber in Aussicht genommene Förderung gegeben sind und er über die nach den Bestimmungen über diese Förderung vorgesehene Eigen- und Fremdmittel verfügt.