BGBl. II Nr. 60/2009
Bergbau-Sprengverordnung – BSpV sowie Änderung der Bohrlochbergbau-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Vorschriften über das Sprengen im Bergbau erlassen werden (Bergbau-Sprengverordnung - BSpV) sowie die Bohrlochbergbau-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 11neu
Vorlage an die Behörde
Paragraph 11,
Die Prognosen und Messergebnisse sind drei Jahre aufzubewahren. Sie sind der Behörde auf Verlangen unverzüglich und in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln.