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BGBl. Nr. 292/1921

kundgemacht 02.06.1921 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 292/1921× zu AngG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Angestelltengesetz (AngG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 13neu
in Kraft ab 01.07.1921 · idF BGBl. Nr. 292/1921 Art. 1 § 13↗RIS↗

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Ein mit dem Abschlusse oder der Vermittlung von Geschäften betrauter Angestellter darf vom Tage des Dienstantrittes ohne Einwilligung des Dienstgebers von dem Dritten, mit dem er für den Dienstgeber Geschäfte abschließt oder vermittelt, eine Provision oder eine sonstige Belohnung nicht annehmen.
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber kann, unbeschadet allfälliger weiterer Schadenersatzansprüche, vom Angestellten die Herausgabe der unrechtmäßig empfangenen Provision oder Belohnung verlangen.
  3. Absatz 3,Dieser Anspruch des Dienstgebers erlischt innerhalb dreier Monate nach Kenntnis des pflichtwidrigen Verhaltens, jedenfalls aber in drei Jahren vom Entstehen des Anspruches an.